Regelung für Freistellungen vom Unterricht

Eine Beurlaubung ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vorliegen. 

Dieser besagt: Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag ihrer Eltern, vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum bis zu 2 Tagen

Bei mehr als 2 Tagen und/oder  in Verbindung mit Ferien wird die Beurlaubung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Absprache mit den Klassenleitungen ausgesprochen.

Eine Urlaubsreise stellt keinen begründeten Ausnahmefall dar.